tentiellen Haftpflichtigen beweisen, dass jenen die Schuld an den Beschwerden des Geschädigten treffe. Dies könne vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein. Im Übrigen gehe der Geschädigte auch ohne solidarische Haftung bei alternativen Ursachen nicht leer aus, nachdem ihm die Unfallversicherung für beide Unfälle hafte, daher keine Differenzierung vornehme -9-