Mit Bezug auf Lehrmeinungen, wonach in derart gelagerten Fällen eine Solidarhaftung oder eine anteilsmässige Haftung proportional zur Wahrscheinlichkeit der Verursachung zu prüfen sei, sei festzuhalten, dass es den Grundsätzen des Haftpflichtrechts erheblich zuwiderliefe, wenn sich der Geschädigte einfach seinen gewünschten, potentiellen Haftpflichtigen aussuchen könnte, der dann für den erlittenen Schaden einstehen müsse, obwohl dessen Verhalten allenfalls in keiner Weise ursächlich für den erlittenen Schaden sei. Der in Anspruch genommene Haftpflichtige würde so in die Rolle des Klägers gedrückt und müsste gegenüber dem zweiten po-