4.3.2. Betreffend den natürlichen Kausalzusammenhang kam die Vorinstanz unter Würdigung der abgenommenen Beweise, insbesondere auch des eingeholten polydisziplinären MEDAS-Gutachtens (angefochtener Entscheid E. 5.4), zusammenfassend zum Schluss, es sei nicht möglich, zwischen den Auswirkungen der beiden Unfälle vom 7. März 2019 zu unterscheiden. Der Kläger habe kurz vor Auftreten der ersten Beschwerden zwei voneinander unabhängige Unfälle erlitten. Es lägen damit zwei potentielle (Ge- samt-) Ursachen vor, wobei aufgrund des zeitlichen Geschehens nicht ein Ereignis als eindeutige Ursache eruiert werden könne.