Der Kläger habe sodann zwar in der Klagebegründung richtig geltend gemacht, dass vorprozessuale Anwaltskosten nicht über die Parteientschädigung zu decken seien, sondern als haftpflichtrechtlicher Schaden eingeklagt werden können. Dabei übersehe er jedoch, dass er auch einen entsprechenden bezifferten Antrag zu dieser Schadensposition hätte stellen müssen. Der gemäss Klagebegehren 1 verlangte Betrag enthalte jedoch keine solche Position. Gestützt auf die im vorliegenden Verfahren anwendbare Dispositionsmaxime könne daher kein Betrag unter dem Titel der vorprozessualen Anwaltskosten zugesprochen werden (angefochtener Entscheid E. 4.5).