Rechtsbegehren diesbezüglich nicht angepasst, d.h. konkret erhöht zu haben. Es sei zudem die Entscheidung des Klägers gewesen, nach Deutschland zurückzukehren, sich aber offenbar weiterhin in der Schweiz behandeln zu lassen; für diese persönliche Entscheidung hätten die Beklagten nicht einzustehen. Die Fahrtkosten bis zur Grenze wären damit nicht zu ersetzen (angefochtener Entscheid E. 4.4).