"Transportkosten" sprach die Vorinstanz dem Kläger keine zu, nachdem dieser keine substanziierten Ausführungen zu den von der N. nicht bezahlten Fahrten gemacht habe und es nicht Sache des Gerichts sei, in den Beilagen die Fahrten zusammenzusuchen und anhand der dort gemachten Ausführungen über deren Entschädigungsfähigkeit zu urteilen. Die Fahrten zur Kantonspolizei hätten ohnehin höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gestanden und demgemäss dort geltend gemacht werden müssen. Hinsichtlich der in der Replik geltend gemachten zusätzlichen Fahrtkosten hielt die Vorinstanz dem Kläger entgegen, sein -8-