Schliesslich sei ohne Weiteres klar, dass nicht pauschal auf Anrechnung an einen allfälligen zukünftigen Schaden ein Betrag von Fr. 10'000.00 zugesprochen werden könne, nachdem es dem Kläger freigestanden hätte, die Forderung während des Verfahrens zu aktualisieren, und es im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekannt gewesen sei, bis wann Taggelder der Unfallversicherung bezahlt worden seien; aufgrund des Nachklagevorbehalts hätte er eine allfällige Differenz noch einklagen können (angefochtener Entscheid E. 4.3).