Selbst wenn also davon ausgegangen würde, dass seine aktuellen Beschwerden auf den "vorliegend relevanten Unfall vom 07.03.2019" zurückzuführen seien, müsste die Entschädigungsdauer deutlich reduziert werden. Schliesslich sei ohne Weiteres klar, dass nicht pauschal auf Anrechnung an einen allfälligen zukünftigen Schaden ein Betrag von Fr. 10'000.00 zugesprochen werden könne, nachdem es dem Kläger freigestanden hätte, die Forderung während des Verfahrens zu aktualisieren, und es im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bekannt gewesen sei, bis wann Taggelder der Unfallversicherung bezahlt worden seien;