Für die Zeit nach seiner Entlassung hielt die Vorinstanz dem Kläger entgegen, es sei im Lichte der degenerativen Veränderungen und Erkrankung (Diabetes mellitus) gemäss Gerichtsgutachten überaus fraglich, ob er das per 1. Januar 2019 angefangene Arbeitspensum von 140 % auf lange Sicht hätte aufrechterhalten können, ohne dass es zu gravierenden gesundheitlichen Beschwerden wie Herzinfarkt oder Schlaganfall gekommen wäre. Selbst wenn also davon ausgegangen würde, dass seine aktuellen Beschwerden auf den "vorliegend relevanten Unfall vom 07.03.2019" zurückzuführen seien, müsste die Entschädigungsdauer deutlich reduziert werden.