hätte er – was nicht belegt sei – effektiv Taggelder erhalten, wäre er massiv überentschädigt worden. Für die Zeit nach seiner Entlassung hielt die Vorinstanz dem Kläger entgegen, es sei im Lichte der degenerativen Veränderungen und Erkrankung (Diabetes mellitus) gemäss Gerichtsgutachten überaus fraglich, ob er das per 1. Januar 2019 angefangene Arbeitspensum von 140 % auf lange Sicht hätte aufrechterhalten können, ohne dass es zu gravierenden gesundheitlichen Beschwerden wie Herzinfarkt oder Schlaganfall gekommen wäre.