4.3. 4.3.1. Die Vorinstanz verneinte im angefochtenen Entscheid (E. 4) zunächst einen Schaden: Den angeblichen Erwerbsschaden des Klägers bis zu seiner Entlassung deswegen, weil diesem aufgrund der von ihm geleisteten und entlohnten Arbeit gar kein Schaden entstanden sei; hätte er – was nicht belegt sei – effektiv Taggelder erhalten, wäre er massiv überentschädigt worden.