In der Replik machte der Kläger zwar zusätzliche, zwischen 1. August 2019 und 13. April 2020 angefallene und von der N. nicht bzw. nur unvollständig übernommene Fahrtkosten von Fr. 7'324.80 und Fr. 176.50 geltend (act. 150 zusammen mit Replikbeilagen 58 und 59). Eine entsprechende Erhöhung seines (formellen) Rechtsbegehrens unterblieb indessen. Schon in der Klage hatte der Kläger zudem vorprozessuale Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 8'295.30 geltend gemacht (act. 7 mit Hinweis auf Fakturen vom 30. Juni und 30. September 2019, Klagebeilagen 4 und 5]), ohne diesen Betrag im Klagebegehren zu berücksichtigen.