bei 50%iger Arbeitsunfähigkeit (3 Tage vom 15. bis 18 [recte 17.] März sowie 22 [recte 24] Tage vom 11. [recte 10.] April bis 3. Mai) (act. 29). - Künftiger Schaden, der unter der Annahme einer vom Kläger bis zu seinem 75. Altersjahr fortgeführten Arbeitstätigkeit zu berechnen sei und vorsorglich auf Fr. 10'000.00 beziffert werde (act. 29 f.). -7-