4.2. Mit seiner in der Berufung aufrechterhaltenen Klage verlangt der Kläger aus dem ersten Unfallereignis in Q. (act. 12) neben einer Genugtuungssumme von (mindestens) Fr. 5'000.00 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 32'097.49 (mehr als der bezifferte Mindestbetrag kann wegen der Geltung der Dispositionsmaxime [Art. 58 Abs. 1 ZPO] nicht zugesprochen werden). Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: