Ab dem 8. März 2019 war der Kläger zunächst in unterschiedlichem Umfang zwischen 50 und 100 % und ab 27. Mai 2019 durchgehend zu 100 % krankgeschrieben (Unfallschein UVG, Klagebeilage 13). Die L. kündigte dem Kläger das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28. Mai 2019 auf Ende Juni 2019 (Klagebeilage 28). Seine Arbeitstätigkeit für die M. stellte der Kläger offenbar per 20. Juli 2019 (Klage, act. 18 Rz. 77) bzw. per Ende Juli 2019 ein (vgl. Arbeitszeugnis der M. vom 7. August 2019, Klagebeilage 31).