Damit lag im Zeitpunkt der Klageeinleitung ein internationaler Sachverhalt vor (vgl. BGE 131 III 76 E. 2, wonach ein solcher stets zu bejahen ist, wenn eine Partei im Ausland Wohnsitz hat), der im angefochtenen Entscheid nicht thematisiert wurde. Indessen ist sowohl die internationale Zuständigkeit der Vorinstanz (Art. 5 Ziff. 3 und Art. 24 LugÜ betreffend Einlassung) als auch die Anwendbarkeit des von der Vorinstanz zur Anwendung gebrachten schweizerischen Rechts (Art. 134 IPRG in Verbindung mit Art. 3 und Art. 11 des Haager Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht, SR 0.741.31) zu bejahen.