2. Die Klage sei nach Durchführung der beantragten gerichtlichen Abklärungen gutzuheissen. 3. Es seien die Beklagten 1, 2 und 3 in solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger CHF 32'097.40 zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. März 2019 bis zum Urteilstag zu bezahlen, unter Vorbehalt des Nachklagerechts. 4. Es seien die Beklagten 1, 2 und 3 solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuungssumme von mindestens CHF 5'000.- nebst Zins 5 % / Jahr seit 7. März 2019 zu bezahlen. 5. Eventualiter zu Ziff. 2 bis 4 hiervor sei die Klage zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.