Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit seinen Vorschüssen verrechnet. Er hat dem Gericht Fr. 972.65 (abzüglich Zins) nachzuzahlen. 3. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 10'154.85 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen." 2. 2.1. Gegen diesen ihm am 24. August 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 22. September 2022 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 17. Februar 2022 sei in allen Punkten vollumfänglich aufzuheben.