2. Es seien die Beklagten 1, 2 und 3 solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine Genugtuungssumme von mindestens CHF 5'000.00 nebst Zins von 5% Zins/Jahr seit 7. März 2019 zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehrwertsteuerzusatz zulasten der Beklagten." 1.2. Mit Klageantwort vom 24. Januar 2020 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Klage. 1.3. Mit Replik vom 23. April 2020 hielt der Kläger an seinen in der Klage gestellten Begehren und mit "Klagantwort" (recte Duplik) vom 8. Mai 2020 hielten die Beklagten am Antrag auf Klageabweisung fest.