3.2. Dem Beklagten wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwältin Andrea Meier gewährt, soweit sein Gesuch nicht gegenstandlos geworden ist. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00 wird der Klägerin auferlegt. 5. Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Vertreterin des Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 3'150.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird der unentgeltlichen Vertreterin des Beklagten dieser Betrag aus der Obergerichtskasse ausgerichtet. Zustellung an: […]