2. In Gutheissung der Anschlussberufung des Beklagten wird Dispositiv- Ziffer 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten vom 30. Juli 2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungsurteils für C. keinen Kindesunterhalt mehr schuldet. - 14 - 3. 3.1. Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.