b und d AnwT], Abzug von 20% für die entfallene Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], Zuschlag von 5% für die Eingabe vom 7. April 2022 [§ 6 Abs. 3 AnwT], Abzug von 25% für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT] und Auslagenpauschale Fr. 50.00 [§ 13 Abs. 1 AnwT]) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Falle der Uneinbringlichkeit ist der unentgeltlichen Vertreterin des Beklagten dieser Betrag aus der Obergerichtskasse zu ersetzen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.