6. Die Klägerin unterliegt vollumfänglich, weshalb ihr die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten, die auf Fr. 4'500.00 festzusetzen sind (§ 7 Abs. 4 und 5 VKD i.V.m. 11 Abs. 1 VKD), vollumfänglich aufzuerlegen sind. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, der unentgeltlichen Vertreterin des Beklagten eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren in richterlich festgesetzter Höhe von gerundet Fr. 3'150.00 (Grundentschädigung Fr. 4'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und d AnwT], Abzug von 20% für die entfallene Verhandlung [§ 6 Abs. 2