5.4. Infolge vollumfänglichen Obsiegens des Beklagten ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Gerichtskosten gegenstandslos geworden. Dagegen wird es nicht gegenstandslos, soweit es die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand hat und sich die von der Klägerin zu tragenden Parteikosten als uneinbringlich erweisen sollten. Da die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, ist dem Beklagten diese unter Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.