5.3. Die Rechtsbegehren der Klägerin sind – wie der Verfahrensausgang zeigt – von vornherein aussichtslos gewesen. Ein nachehelicher Unterhalt kann mangels substanziierter Behauptungen nicht zugesprochen werden. Zudem hätte der anwaltlich vertretenen Klägerin bewusst sein müssen, dass ihr beinahe volljähriger Sohn mit Erreichen der Volljährigkeit (die Berufung wurde keine sechs Monate vor dessen 18. Geburtstag erklärt, der Schriftenwechsel rund zwei Monate davor abgeschlossen) lediglich Anspruch auf Volljährigenunterhalt haben wird und sich dieser in seinem Existenzminimum erschöpft. Ebenfalls war ihr bekannt, welchen Lehrlingslohn ihr Sohn ab August 2022 beziehen wird.