Entsprechend ist es dem Gericht nicht möglich, zu beurteilen, ob der jetzt von der Klägerin gelebte Lebensstandard tiefer oder gar höher als der zuletzt gemeinsam gelebte Standard ist, welcher die Obergrenze eines allfälligen Unterhaltsanspruchs darstellt, zumal die Parteien nun nicht mehr für den Unterhalt des inzwischen volljährig gewordenen Kindes aufzukommen haben (vgl. dazu oben). Im Ergebnis kommt die Klägerin damit ihrer Behauptungs- und Substanziierungslast nicht nach, weshalb ihr auch kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zugesprochen werden kann. Die Berufung erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.