Wie sich aber ihr konkreter Bedarf bzw. Überschuss während der Ehe unter Berücksichtigung der damaligen Wohnkosten, dem Unterhalt für den gemeinsamen Sohn etc. zusammengesetzt hat, legt sie nicht dar. Entsprechend ist es dem Gericht nicht möglich, zu beurteilen, ob der jetzt von der Klägerin gelebte Lebensstandard tiefer oder gar höher als der zuletzt gemeinsam gelebte Standard ist, welcher die Obergrenze eines allfälligen Unterhaltsanspruchs darstellt, zumal die Parteien nun nicht mehr für den Unterhalt des inzwischen volljährig gewordenen Kindes aufzukommen haben (vgl. dazu oben).