Unterhaltsanspruch mittels Existenzminimumberechnung mit hälftiger Überschussverteilung ermittelt werden könne (Klage S. 6, VA act. 81). Sie behauptet zwar, wie viel die Parteien zum Zeitpunkt der Trennung verdient hätten (VA act. 81 f.), ohne dies jedoch bspw. mittels einer Steuerveranlagung zu belegen. Wie sich aber ihr konkreter Bedarf bzw. Überschuss während der Ehe unter Berücksichtigung der damaligen Wohnkosten, dem Unterhalt für den gemeinsamen Sohn etc. zusammengesetzt hat, legt sie nicht dar.