4.3. Wie der Beklagte zutreffend vorbringt (Berufungsantwort S. 19), legt die Klägerin, die mit ihrer Klage bzw. ihrer Berufung nachehelichen Unterhalt fordert, nicht substanziiert dar, wie die gemeinsam gelebten Lebensverhältnisse der Parteien und damit der zuletzt gemeinsam gelebte Standard gewesen sein soll. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, zu behaupten, die Ehe sei zweifelsohne lebensprägend gewesen, es handle sich um durchschnittliche Verhältnisse und die Parteien hätten während der Ehe keine Ersparnisse bilden können, weshalb ihr Bedarf sowie ihr - 12 -