Soweit eine Sparquote nachgewiesen ist – und diese nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird – muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden. Der Überschuss während des Zusammenlebens ist rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Raum steht) zu verteilen und zum familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben hinzuzurechnen (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4; BGE 147 III 265 E. 7).