Es ist der aus diesem Einkommen resultierende Überschuss, der die zuletzt gelebte Lebenshaltung der Parteien abbildet (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2020 vom 2. August 2021 E. 4.6.2 mit Hinweisen). Soweit eine Sparquote nachgewiesen ist – und diese nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird – muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden.