Bezugspunkt des gebührenden Unterhalts ist nach dem Ausgeführten grundsätzlich die von den Ehegatten gemeinsam gelebte Lebenshaltung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten, welche sich namentlich in der Führung zweier Haushalte und im Vorsorgeunterhalt äussern können (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 5 in fine, nicht publiziert in BGE 147 III 293). Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts anhand der zweistufigen Methode folgt hieraus, dass für die Ermittlung eines (allfälligen) Überschusses dasjenige Einkommen heranzuziehen ist, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügt haben.