4. 4.1. Die Klägerin beantragt mit ihrer Berufung weiter, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab Rechtskraft des Urteils bis zur ordentlichen Pensionierung des Beklagten monatlich vorschüssig Fr. 900.00 an den persönlichen Unterhalt zu bezahlen. Der Beklagte beantragt mit seiner Berufungsantwort, die Berufung sei auch in diesem Punkt abzuweisen. 4.2. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere einen angemessenen Beitrag zu leisten (Art. 125 Abs. 1 ZGB).