Dabei wurde zwar bloss das betreibungsrechtliche Existenzminimum berücksichtigt. Doch angesichts der Tiefe seines Lehrlingslohns fallen seine Steuern derart gering aus, dass er auch bei Berücksichtigung der Steuern im Sinne der Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum dieses mit seinem Einkommen selber decken kann. Es ist daher festzustellen, dass der Beklagte ab Rechtskraft des Scheidungsurteils keinen Kindesunterhalt zu leisten hat. Die Anschlussberufung des Beklagten ist entsprechend gutzuheissen und die Berufung der Klägerin in diesem Punkt abzuweisen.