Während sich in knappen finanziellen Verhältnissen die volle Anrechnung des Arbeitserwerbs des volljährigen Kindes rechtfertigt, wird in durchschnittlichen Verhältnissen als Faustregel eine Anrechnung von 70 % als angemessen erachtet (NYFFELER, Der Volljährigenunterhalt, 2023, S. 125 f.). Mit vorgenannten Zahlen würde dies eine Anrechnung des Einkommens ab 1. August 2022 bzw. ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von rund 90 %, ab 1. August 2023 von rund 75 % und ab 1. August 2024 von rund 60 % bedeuten.