Schliesslich macht die Klägerin «weitere Ausbildungskosten» (namentlich für elektronische Geräte, Druckkosten, Schulexkursionen etc.) in Höhe von Fr. 200.00 geltend (Berufung S. 12). Ausgewiesen sind lediglich die Kosten des geltend gemachten Tablets inkl. Zubehör von Fr. 1'364.85 (Berufungsbeilage 6). Inwiefern C. als auszubildender Detailhandelsfachmann auf ein Tablet inkl. Zubehör zum Preis von über Fr. 1'300.00 (Berufungsbeilage 6), und damit im höheren Preissegment, angewiesen ist, ist nicht ersichtlich. Zu beachten ist überdies, dass sich die E. AG gemäss deren Internetauftritt mit einem «Laptop-Zustupf» von Fr. 500.00 beteiligt (vgl. oben).