I SchKG-Richtlinien). Wie der Beklagte zu Recht vorbringt (Eingabe vom 5. März 2022 S. 3), liegt bei einem Paar Arbeitsschuhe pro Jahr kein überdurchschnittlicher Kleiderverbrauch vor. Der Beklagte bestreitet sodann, dass C. alle zwei Monate neue Arbeitshosen benötige (Eingabe vom 5. März 2022 S. 3). Tatsächlich ist nicht belegt, dass C. alle zwei Monate neue Arbeitshosen benötigt, zumal gemäss dem Internet-Auftritt der E. AG diese die Kosten für Arbeitskleidung ohnehin übernimmt (vgl. Erwägung hievor). Folglich sind C. weder Kosten für Arbeitsschuhe noch für Arbeitshosen anzurechnen.