Ferner macht die Klägerin geltend, C. benötige jedes Jahr neue Arbeitsschuhe und alle zwei Monate neue Arbeitshosen. Die Arbeitsschuhe würden Fr. 200.00 kosten, wovon die E. AG jährlich Fr. 100.00 beitrage. Die Belege habe sie nicht aufbewahrt (Anschlussberufungsantwort S. 6). Gemäss Ziff. II.4.c SchKG-Richtlinien gelten als unumgängliche Berufsauslagen nur die Kosten eines überdurchschnittlichen Kleider- und Wäscheverbrauchs. Im Übrigen sind die Kosten für Kleidung bereits im Grundbetrag enthalten (vgl. Ziff. I SchKG-Richtlinien).