Was die geltend gemachten Literaturkosten in Höhe von Fr. 83.00 pro Monat für C. betrifft (Berufung S. 12), ist festzuhalten, dass – wie der Beklagte mit Berufungsantwort (Berufungsantwort S. 15 f.) zu Recht vorbringt – die E. AG gemäss deren Internetauftritt sämtliche Kosten für Lehrmittel der Lernenden übernimmt. So ist auf www.bbb.ch/lehre/ zu lesen: «Für unsere Lernenden übernehmen wir die Kosten des Multichecks sowie der Lehrmittel und Arbeitskleidung. Zusätzlich beteiligen wir uns mit 500.- Laptop-Zustupf.» Es ist daher nicht davon auszugehen, dass C. die ins Recht gelegten Rechnungen selber bezahlt bzw. nicht zurückerstattet erhalten hat.