2014, N. 2.115). Wie der Beklagte sodann zu Recht ausführt (Eingabe vom 5. März 2022 S. 2), sind C. auch keine Fahrkosten von Fr. 60.00 für den Besuch obligatorischer überbetrieblicher Kurse in U. anzurechnen, trägt doch der Lehrbetrieb die Kosten wie Reisespesen, die einem Lehrling aus dem Besuch von überbetrieblichen Kursen entstehen, soweit sie nicht von dritter Seite (insbesondere von den Trägern der Kurse) getragen werden (REHBINDER/STÖCKLI, Berner Kommentar, Der Arbeitsvertrag, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 345a OR).