C. verfügt über sein Existenzminimum deckende Einkünfte (vgl. unten). Bei einem voll erwerbstätigen Volljährigen, der im Haushalt eines Elternteils lebt, ist dessen hälftige Beteiligung an den Wohnkosten üblich (BGE 132 III 486 E. 5), was aber vorliegend nicht verlangt wird. Die Klägerin verlangt von ihrem Sohn lediglich einen Anteil von Fr. 500.00 an ihre Wohnkosten, was angesichts seines Lehrlingslohns nicht zu beanstanden ist.