Als Wohnkostenanteil sind – wie von der Klägerin beantragt (Berufung S. 11) – Fr. 500.00 einzusetzen. Lebt ein Elternteil mit einem volljährigen Kind in Hausgemeinschaft, sind die Wohnkosten um einen Anteil des Kindes an die gemeinsamen Wohnkosten zu reduzieren (vgl. Ziff. II.1 und IV.2 SchKG-Richtlinien), sofern das Kind entweder selber über sein Existenzminimum deckende Einkünfte verfügt oder aber ihm zumindest deren Erzielung zumutbar wäre. C. verfügt über sein Existenzminimum deckende Einkünfte (vgl. unten).