Als Grundbetrag ist für C. gemäss den im Kreisschreiben der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG- Richtlinien; KKS.2005.7) unbestrittenermassen Fr. 600.00 anzunehmen.