Dies deckt sich mit dem als Berufungsbeilage 2 eingereichten Lehrlingsvertrag, sodass auf diese Lehrlingslöhne abzustellen ist. Unter Berücksichtigung der Ausbildungszulagen von Fr. 250.00 und dem 13. Monatslohn ist daher von einem monatlichen Einkommen von C. ab 1. August 2022 bzw. ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids von Fr. 1'474.15, ab 1. August 2023 von Fr. 1'811.70 und ab 1. August 2024 von Fr. 2'290.05 auszugehen. 3.3.3. Dem Einkommen von C. steht ein Existenzminimum von Fr. 1'330.00 gegenüber. Dieses setzt sich aus den folgenden Positionen zusammen: