Soweit zumutbar, hat das (volljährige) Kind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3). Es stellt sich daher vorweg die Frage, ob C. neben seinem eigenen Einkommen überhaupt noch Anspruch auf Volljährigenunterhalt hat bzw. ob er mit seinem Lehrlingslohn selbst für sein familienrechtliches Existenzminium aufzukommen vermag. 3.3. 3.3.1. Wie im Folgenden aufgezeigt wird, steht C. – entgegen den Vorbringen der Klägerin – kein Volljährigenunterhalt mehr zu. -7-