Der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für den volljährigen C. ist von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen, da mit dem Erreichen der Volljährigkeit sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfallen. Zudem ist der für C. festzusetzende Volljährigenunterhalt maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt (zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Soweit zumutbar, hat das (volljährige) Kind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 9.3).