3.2. Beim zu prüfenden Kindesunterhalt handelt es sich ausschliesslich um den Volljährigenunterhalt, wobei in dieser Konstellation (d.h. Fortführung des Prozesses für das volljährig gewordene Kind) weiterhin die Offizialmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_524/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.2) wie auch die Untersuchungsmaxime gilt. Der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für den volljährigen C. ist von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen, da mit dem Erreichen der Volljährigkeit sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfallen.