3. 3.1. C. ist am tt.mm.2022 und damit während des Scheidungsverfahrens volljährig geworden. Wird das Kind während des Scheidungsverfahrens volljährig, kann sein Unterhalt weiterhin im Scheidungsverfahren festgelegt werden, sofern dies nicht gegen oder ohne den Willen des Kindes erfolgt (BGE 142 III 78 E. 3.2; BGE 129 III 55 E. 3.1.5). Aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass das Vorgehen der Klägerin nicht dem Willen von C. entsprechen würde. Entsprechend kann die Klägerin weiterhin in eigenem Namen (Volljährigen-)unterhalt für den inzwischen volljährigen C. geltend machen.