des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) – eine Unterhaltspflicht auferlegen (BGE 142 III 193 E. 5.3). Vorliegend sind keine Gründe für eine rückwirkende Anordnung ersichtlich, zumal zwischen den Parteien ein Eheschutzentscheid ergangen ist (vgl. Entscheid des Obergerichts ZSU.2022.197 vom 13. Februar 2023), dessen unterhaltsrechtliche Anordnungen solange Wirkung entfalten, bis das Scheidungsurteil in diesem Punkt rechtskräftig wird. Aus diesem Grund ist die von der Vorinstanz für die erste Phase vorgenommene Unterhaltsfestsetzung von vornherein nicht zu überprüfen.