2. Vorab zu klären ist der Beginn der festzusetzenden Beitragspflicht für den Kindesunterhalt als auch den nachehelichen Unterhalt. Das Scheidungsgericht bestimmt die Beitragspflicht für den nachehelichen Unterhalt wie auch den Kindesunterhalt grundsätzlich ab Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils, doch kann es ermessensweise der pflichtigen Partei rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt – etwa jenen -6-